Ferienjob und Kindergeld

Kurz vor Beginn der Sommerferien tauchen immer wieder Fragen bezüglich eines möglichen  Ferienjobs und den Bezug des Kindergeldes auf. Diese Fragen sind auch sinnvoll denn bei Ferienjobs gibt es einiges zu beachten. In diesem Artikel wollen wir die wichtigsten Grundsätze bezüglich Lohnsteuer, Sozialversicherung und Kindergeld abhandeln.

Lohnsteuer

Handelt es sich bei diesem Ferienjob, der vom Schüler und Studenten in den Sommermonaten durchgeführt wird, um sein erstes Beschäftigungsverhältnis, wird man vom Finanzamt automatisch in die Lohnsteuerklasse eins eingeordnet. Dabei fallen bis etwa 950 € monatlich keine Lohnsteuer an.

Ist der Ferienjob aber nicht das erste Beschäftigungsverhältnis, wird man vom Finanzamt in die Steuerklasse vier eingeordnet. Dabei ist praktisch vom ersten Euro an Lohnsteuer zu bezahlen. Die zu viel erhobenen Lohnsteuer lässt sich mit der Einkommensteuererklärung im Folgejahr zurückholen. Dabei können Werbungskosten, Sonderausgaben und Ausbildungskosten auf das steuerliche Einkommen angesetzt werden. Beträgt das steuerliche Einkommen im Jahr unter 8354 Euro, fallen keine Steuern an und die bereits bezahlten Lohnsteuern wird vom Finanzamt zurückerstattet.

Sollten Sie in den Sommerferien einen Ferienjob annehmen und dieses Ihr zweites Beschäftigungsverhältnis sein, kann ist wesentlich günstiger für sie sein dies als Minijob zu deklarieren. Dabei sind vom Arbeitgeber 2 % Lohnsteuer zu zahlen und das maximale Gehalt beträgt 450 € pro Monat. Der Arbeitnehmer hat bei Minijobs keine Steuerabzüge.

Kindergeld

Für das Kindergeld gibt es keine Einkommensgrenze mehr. Allerdings ist zu beachten, dass wen Sie bereits eine abgeschlossene erst Ausbildung haben, die Nebentätigkeit maximal 20 Wochenstunden im Jahresdurchschnitt betragen darf. So können Sie in den Sommerferien durchaus ein Vollzeit Arbeitsverhältnis annehmen, müssen aber darauf achten im Jahresschnitt unter die 20 Wochen Stunden Durchschnittsarbeitszeit zu kommen. Sollten sie im Jahresschnitt mehr als 20 Wochen Stunden arbeiten verlieren sie den Kindergeldanspruch für das gesamte Jahr.

Sollten Sie zum Beispiel ganzjährig neben dem Studium zehn Stunden jede Woche im Gastgewerbe tätig sein, können Sie in den Sommermonaten noch zusätzlich 519 Stunden arbeiten und unter den 20 Wochen Stunden Monats Schnitt zu sein um vollen Kindergeldanspruch zu haben. Arbeiten Sie 520 Stunden zusätzlich in den Sommermonaten, verlieren sie den gesamten Kindergeld Anspruch.

Sozialversicherung

Ferienjobs sind Sozialversicherungsfrei wenn sie auf maximal zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt sind. Für längere Arbeitsverhältnisse fallen Sozialversicherungsabgaben an.

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