Kindesunterhalt für minderjährige Kinder bei getrennt leben Eltern

Kinder sind eine kostenintensive Angelegenheit. Die lieben kleinen werden immer teurer so hat man den Eindruck. So haben wir uns in den letzten Blog Beiträgen auch immer öfter der finanziellen Situation und den Möglichkeiten der steuerlichen und finanziellen Gestaltung gewidmet.

Es sind nicht nur die direkten Kosten und Zahlungen die man für seine liebsten kleinen zu leisten hat es sind auch Schulbücher, Musikunterricht, Wortaktivitäten, Freizeitaktivitäten und auch Klassenfahrten die bezahlt werden müssen, und welche immer kostspieliger werden.

Von der immer teureren Grundausstattung mit Handys, Computern und Internet ganz zu schweigen. Im meiner Generation ist man einfach jeden Tag am Fussballplatz gestanden und hat alle 2 Jahre neue Sportschuhe benötigt. das waren aber auch schon die grossen Investitionen.

So hat sich die Lage heute durch die Technologie grundlegende verändert. Natürlich will man seinen Kind den Zugang zu modern Technologien nicht verbauen und das ist sich in Bezug auf eine zukünftige Karriere notwendig und vorteilhaft für die Entwicklung des Kindes wenn es sich im Rahmen bewegt.

Eine andere Situation ist es wenn sich die Eltern trenne, wo immer wieder die frage aufkommt wie viel der unterhaltspflichtige Elternteil für das Kind zu zahlen hat. Das wird in Deutschland seit dem Jahre 1962 durch die Düsseldorfer Tabelle geklärt.

Prinzipiell haben Kinder nach einer Trennung ihrer Eltern den Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil. Dieser Elternteil betreut das Kind, während dem anderen Elternteil Umgang mit den Kind gewährt wird.
Finanziell ist dan die Situation so, dass der nicht betreuende Elternteil Unterhalt in Form einer monatlichen Geldrente zu zahlen hat (§ 1612 Abs.1 BGB).

Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des Kindes (§ 1606 Abs.3, S. 2 BGB). Das ist auch der Fall wenn der Elternteil berufstätig ist.

Wie errechnet sich die Unterhaltshöhe für den unterhaltspflichtigen Elternteil ?

Entsprechend der Düsseldorfer Tabelle richtet sich der Bedarf des Kindes grundsätzlich nur nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des nicht betreuenden Elternteils.
Somit prägen die wirtschaftlichen Verhältnisse des nicht betreuenden Elternteils die Lebensstellung des minderjährigen Kindes und bestimmen den Unterhalt welcher dem Kind zusteht.

Dabei dient die Düsseldorfer Tabelle dient als Maßstab zur Berechnung des Unterhalts. Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft ist aber eine Richtlinie die von allen Gerichten in Deutschland als Richtlinie angesetzt wird.

Einschränkungen gibt es bei geringen Einkommen wo dem Unterhaltspflichtigen ein Selbstbehalt zugebilligt wird , um selbst genügend Geld für die eigene Lebensführung zur Verfügung zu haben. Der Selbstbehalt beträgt 1.080 € monatlich, bei einem nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt diese 880 € pro Monat.

Die Düsseldorfer Tabelle ist also nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen gestaffelt. Allerdings wird zuerst das Kindergeld in voller Höhe vom jeweiligen Tabellenunterhalt abgezogen. Dabei liegt das Kindergeld seit 2015 bei den ersten beiden Kindern bei 188 Euro, beim dritten Kind bei 194 Euro und ab dem vierten Kind bei 219 Euro.

Bei minderjährigen Kindern sowie privilegiert Volljährigen ist der Tabellenbetrag des weiteren noch um das halbe Kindergeld zu reduzieren.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle finden Sie auf unserer Hauptseite.

Hier ein Beispiel wie die Tabelle zu interpretieren ist.

Nettoeinkommen Unterhaltspflichtiger (minus Kindergeld) -> 2.301-2.700 Euro

Alter des Kindes Kind 1+2 ab Kind 3
0-5 272 270
6-11 327 324
12-17 398 395
ab 18 378 372

Die anderen Einkommen stufen finden Sie entsprechend in der Tabelle.