Kindergeld während der Lehre

Auf unserer Kindergeld Seite, erhalten wir oft Anfragen bezüglich den Bezug von Kindergeld und verschiedenen Ausbildungen, wie zum Beispiel Eine Lehre.

Oft ist der Fragesteller der Meinung, da bei einer Lehre ein Gehalt bezogen wird, keinen Anspruch auf Kindergeld zu haben. Dies ist aber so nicht richtig, und das werden wir weiter unten ausgiebig erläutern.

Kindergeld und Lehre

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Fotograf @geralt

Generelle Regelungen für den Bezug des Kindergeldes in Ausbildung

Wenn sich das Kind in erst Ausbildung befindet, und unter 25 Jahren alt ist, haben die Kindergeld – Berechtigten Anspruch auf Kindergeld. Dies sind im Normalfall die Eltern, können aber auch Pflegeeltern oder Grosseltern sein.

Wenn das Kind nicht mehr in gemeinsamen Haushalt wohnhaft ist, hat das Kind in Ausbildung auch die Möglichkeit das Kindergeld selbst zu beziehen. Dazu muss ein Antrag bei der Familienkasse gestellt werden. Dieser heißt Abzweigungsantrag und ermöglicht das Kindergeld direkt an das Kind auszubezahlen.

Kindergeld während der Lehre

Die Lehre ist eine Ausbildung. So wird diese bezüglich des Kindergeldes, so wie jeder andere Ausbildung behandelt. Während einer Lehre besucht man ja auch die Berufsschule und ist nicht nur der Ausbildungsstätte tätig. Dass man bei dieser Art der Ausbildung ein Gehalt bezieht, ist zwar ein großer Unterschied zu anderen Ausbildungen wie Schule, spielt aber in Bezug auf das Kindergeld keine Rolle.

Denn bei Erstausbildungen, gibt es schon seit langem keine Einkommensgrenzen für das Kindergeld mehr, die den Bezug des Kindergeldes einschränken würden. So bekommt der Kindergeldberechtigte nach erfolgreicher Antragstellung bei der Familienkasse das Kindergeld bis zur Beendigung der Ausbildung des Kindes ausbezahlt.

Über dem 18ten Lebensjahres des Kindes muss das Kindergeld bei der Familienkasse beantragt werden. Befindet sich das Kind in Lehre muss eine Bestätigung der Berufsschule eingereicht werden. Diese Berufschulbestätigung muss jährlich eingereicht werden damit die Familienkasse sicher ist dass sich das Kind noch in Ausbildung befindet.

Lese hier die Regelungen für Kinder über 18 Jahre
Kindergeld über 18 Jahre

 

Die wichtigsten Punkte

  • Kindergeld gibt es während der Lehre wenn es eine Erstausbildung ist und das Kind unter 25 Jahren ist.
  • Das Kindergeld muss bei der Familienkasse beantragt werden wenn das Kind über 18 Jahre ist und in Lehre.
  • Eine Bestätigung der Berufsschule muss jährlich eingereicht werden.
  • Das Kindergeld steht grundsätzlich dem Kindergeldberechtigten und nicht dem Kind zu.
  • Lebt das Kind nicht im Haushalt des Kindergeldberechtigten, kann mit einem Abzweigungsantrag das Kindergeld direkt an das Kind ausbezahlt werden.

 




Die Kindergeld Auszahlungstermine 2016

Wie jedes Jahr veröffentlichen wir auf unserer Webseite, die Kindergeld Auszahlungstermine. Dies geschieht in Form einer Tabelle und wir haben einen tollen übersichtlichen Kindergeld Rechner.

Kindergeld Rechner

Kindergeld Rechner

Wenn Sie in den Kindergeld Rechner die Anzahl ihrer Kinder, sowie Ihre Kindergeldendnummer eingeben, berechnet Ihnen das Tool alle persönlichen Auszahlungstermine des gesamten Jahres. Natürlich auch die ausgezahlte Summe, welche Sie anhand der Anzahl der Kinder, für welches Sie Kindergeldberechtigt sind, erhalten.

Der Rechner ist somit ein sehr übersichtliches Tool um schnell an ihre persönlichen Auszahlungstermin des Kindergeldes zukommen, ohne lange in Tabellen herumsuchen zu müssen.

Mit den Auszahlungsterminen für das Jahr 2016 ist das Kindergeld nun für das Folgejahr komplett. Sowohl über die Erhöhungen des Kindergeldes, die Änderungen bezüglich der Steuer ID, sowie nun zu guter letzt die Auszahlung Termine wurde auf unserer Webseite berichtet.

Im nachfolgenden Link finden Sie zu unseren Kindergeld Rechner.

Kindergeld Auszahlungstermine 2016




Zweiklassen Gesellschaft bei der Steuer ID

Das Kindergeld in Deutschland wurde schon sehr oft ausgenutzt. So wurde von Betrügern Kindergeld bei zwei verschiedenen Familienkassen beantragt, und auf Grund der mangelnden Kontrolle und Bürokratie auch jahrelang doppelt ausgezahlt.

Dies war schon lange bekannt, denn der Rechnungshof hat schon im Jahre 2009 in einem Bericht auf dieses Problem hingewiesen. Sieben Jahre später hat rd der Staat geschafft darauf zu reagieren, und verlangt nun ab dem 1. Jänner 2016 die Steuer ID des Kindes und des Antragstellers (des Kindergeldberechtigten). Mit dieser Steuer ID ist es nun möglich eventuelle doppelte Bezüge des Kindergeldes für ein Kind herauszufinden. Daher ist dies eine sinnvolle Neuerung, den Sozialbetrug gehört unterbunden. Er schadet jedem ehrlichen Steuerzahler der solch einen Betrug zu finanzieren hat.

Der Bundesrechnungshof hat allerdings auch kritisiert, dass diese Neuerung beim Kindergeldbezug nicht für die Familienkasse der Beamten gilt. Eine Berufsgruppe wird von dieser Änderung vorerst ausgenommen. Auch dort sei die Einführung der Steuer ID geplant, dauert aber wegen angeblicher Komplexität länger und es ist noch nicht absehbar, wann diese dort ebenfalls eingeführt wird.

So hatte der Rechnungshof bereits im Jahre 2009 eine massive Kindergeld Abzocke mit Doppelbezügen beim Kindergeld, welche vor allem durch Eltern, bei welchen jeweils ein Elternteil im öffentlichen Dienst und der andere bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt war, aufgedeckt. Dabei wird bei beiden Familienkassen, Kindergeld beantragt und somit auch doppelt bezogen. Im Jahre 2009 wurden so 1300 Fälle von Doppelbezug des Kindergeldes vom Rechnungshof aufgedeckt.

So kritisiert der Rechnungshof nun das Finanzministerium, den geforderten Datenabgleich jahrelang verschleppt zu haben, und nun durch diese mangelhafte Teileinführung dieser Neuerung weiterhin den doppelten Bezug des Kindergeldes zu ermöglichen.




Ist auch in Frankreich die Zeit der hohen Geburtenraten vorbei ?

Frankreich hatte sich bei der Anzahl der Geburten von den restlichen Nationen in Europa abgekoppelt. Während die meisten anderen europäischen Nachbarländer rund um Frankreich, vor allem Deutschland, das Problem mit zu geringe Geburtenraten hatte, war dies in Frankreich jahrelang anders.

Frankreich erlebte einen Babyboom zur Jahrtausendwende und hatte jährlich eine steigende Anzahl der Geburten zu vermelden. Es war eine Erfolgsstory der Familienpolitik, welche dieses Jahr ein abruptes Ende gefunden hat. Die Anzahl der Geburten ist um  rund 2,75 % gesunken und natürlich wird hinterfragt was der Auslöser daran sein könnte.

Frankreich hatte im Jahr 2013 eine massive Reform des Budgets mit weitreichenden Änderungen der Förderungen  der Familienpolitik beschlossen, welche das Budget entlasten sollte. Die Förderung der Familie ist in Frankreich ohnehin nicht mit der deutschen vergleichbar. So wird in Frankreich nur Kindergeld an Familien bezahlt, welche mindestens zwei Kinder haben. Des weiteren wird jetzt nach den Reformen das Kindergeld gekürzt, wenn das Familieneinkommen gewisse Grenzen überschreitet. So gibt es bei einem Familieneinkommen über 6000 Euro nur mehr das halbe Kindergeld und ab 8000 € im Monat nun mehr ein Viertel.

Das Kindergeld ist generell in Frankreich deutlich geringer als in Deutschland. So gibt es in Frankreich für zwei Kinder deutlich weniger Geld vom französischen Staat, als Deutschland für eines. So sieht die Familienförderung in Frankreich Kindergeld in der Höhe von 129 € pro Monat für zwei Kinder, und 295 € für drei Kinder vor.

Auch bei der Elternzeit hat sich Frankreich auf Sparmaßnahmen besonnen. So wurde die maximale Elternzeit für Mütter von 36 Monate auf 18 Monate gekürzt. Zwar wurde auch die Elternzeit für Väter im Rahmen der Gleichberechtigung auf diesen Zeitrahmen (18 Monate) erhöht, was aber nicht so oft in Anspruch genommen wird und so zu hohen Budgeterleichterungen führt.

Der sinkende Geburtenrate wird nun mit diesen Reformen der Familienförderung in Verbindung gebracht. Ob dies der wahre oder ausschließliche Grund ist, wird allerdings bezweifelt, denn auch die stagnierende Wirtschaft und die ökonomische Probleme des Landes werden ebenfalls als Mitverursacher der sinkende Geburtenraten genannt.




Änderungen beim Kindergeld zum Januar 2016 bezüglich der Steuer Identifikationsnummer

Wer ab ersten Januar 2016 Kindergeld erhalten möchte, muss seiner Familienkasse seine Steuer-Identifikationsnummer und die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes für welches Kindergeld beantragt wird bekannt geben. Hintergrund dieser Änderung ist, dass durch die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer sichergestellt wird, dass es nicht zu Doppelzahlungen von Kindergeld für ein Kind kommt.

So müssen alle Neuanträge die beiden Steuer-Identifikationsnummern enthalten. Kindergeldbezieher welche die Steuer-Identifikationsnummern noch nicht angegeben haben, müssen dies um einen weiteren Kindergeldbezug sicherstellen und Rückfragen der Familienkasse zu vermeiden, selbstständig diese an die Familienkasse melden. Die Meldung der Steuer-Identifikationsnummer muss schriftliche and die Familienkasse übermittelt werden. Der Zeitrahmen ist großzügig abgesteckt und so werden es die Familienkassen grundsätzlich nicht beanstanden wenn die Steuer-Identifikationsnummer im Laufe des Jahres 2016 nachgereicht wird.

Wird die Steuer-Identifikationsnummern nicht im Laufe des Jahres 2016 an die Familienkasse nachgereicht sind die gesetzlichen Voraussetzungen zum Kindergeldbezug nicht erfüllt und die Familienkasse wäre somit gesetzlich verpflichtet die Kindergeldzahlung mit Januar 2016 aufzuheben und das seit Januar 2016 gezahlte Kindergeld zurückzufordern.

Die Wichtigkeit der Meldung an die Familienkasse ist somit nicht zu unterschätzen. Wenn Sie ihre Steuer-Identifikationsnummer und die Ihres Kindes nicht kennen, so können Sie diese auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Ihres Arbeitgebers oder in Ihrem Einkommensteuerbescheid finden.

Sollten Sie Ihre Steuer-Identifikationsnummer der Lohnsteuerbescheinigung oder auf dem Einkommensbescheid nicht finden, haben Sie folgende Möglichkeiten diese herauszufinden.

3 Möglichkeiten zur Steuer-Identifikationsnummern

  • Sie füllen das Formular Mitteilung der Steueridentifikationsnummer auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern aus. (link)
  • Sie können auch eine E-Mail an die Email Adresse -> info@identifikationsmerkmal.de schicken und darum bitten, dass man Ihnen Ihre Steuer-Identifikationsnummer mitteilt.
  • Sie wenden sich per Brief an das Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 3, 53221 Bonn.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann die Steuer-Identifikationsnummer weder telefonisch noch per E-Mail sondern nur schriftlich übermittelt werden.

Kindergeld Neuanträge ab Januar 2016

Für alle Neuanträge ab Januar 2016 empfiehlt es sich, den Kindergeldantrag erst zu stellen, nachdem das Bundeszentralamt für Steuern Ihnen die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes mitgeteilt hat. Der Kindergeldantrag kann zwar auch ohne die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer des Kindes gestellt werden, allerdings wird er erst bearbeitet wenn diese vorliegt.




BAföG, Kindergeld und Zusatzverdienst während des Studiums

Immer wieder gibt es Unklarheiten was man während des Studiums dazuverdienen darf um weiterhin Kindergeld und auch BAföG zu erhalten. Das wollen wir hier jetzt aufgreifen und etwas erläutern.

BAföG

Vater Staat freut sich, wenn seine jugendlichen Bürger arbeiten gehen. Daher unterstützt er diese auch mit Stipendium der Begabtenförderungswerke und der BAföG. Diese gibt es maximal mit 670 Euro pro Monat. Das ist schon ein gutes Zubrot aber sein Studium selbstständig davon zu bestreiten, ist in den meisten Studienstädten kaum möglich.

Daher ist es naheliegend einen kleinen Zusatzjob zu machen um sein Monatseinkommen etwas zu erhöhen. Bist du in der glücklichen Lage BAföG zu beziehen, musst du allerdings mit dem Zuverdienst vorsichtig sein. Du hast einen jährlichen Freibetrag in der Gesamthöhe von 4800 Euro den du dazuverdienen darfst. Wird dieser Jahresfreibetrag überschritten, wird dir jeder Cent den du verdienst, von der Förderung abgezogen.

Somit darfst du im Schnitt 400 Euro pro Monat verdienen. Verdienst du mehr musst du eine entsprechende Zeit pausieren. Das Jahreseinkommen darf gesamt nicht überschritten werden. Eine Monatliche Grenze git es nicht. Die Grenze für geringfügig Beschäftigung beträgt momentan 450 Euro pro Monat.

Kindergeld

Kindergeld ist die Staatliche Förderung die jedes studierend Kind erhält. Das ist eigentlich nicht ganz richtig denn das Kindergeld erhalten die Erziehungsberechtigten, normalerweise deine Eltern. Für den Erhalt des Kindergeldes gibt es keine Zusatzverdienstgrenze. Wenn es sich bei dem Studium allerdings um eine Zweitausbildung handelt, darf man mit einem Zusatzjob die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nicht überschreiten. Übertritt man diese wird das Kindergeld komplett gestrichen.

Das Kindergeld wurde zuletzt rückwirkend mit 1.Jän 2015 erhöht und wird auf unserer Webseite genauestens behandelt.




Kindergeld und Ferienjob

Immer wieder erreichen uns Fragen wie sich ein Ferienjob auf das Kindergeld auswirkt.

Im allgemeinen ist ein Ferienjob kein Problem für den Bezug des Kindergeldes. Wenn sich das Kind in der Erstausbildung befindet oder das Erststudium absolviert, dann kann es mit einem Ferialjob keine Probleme zu Kindergeldbezug geben.

Anders kann sich die Situation darstellen wenn sich Ihr Kind in Zweitausbildung befindet. Denn in der Zweitausbildung, gibt es bezüglich der Jobausübung einen Limitierung. Es dürfen nicht mehr als 20 Wochenstunden einem Beruf nachgegangen werden, denn sonst erlischt der Kindergeldbezug.

Das ist auch bei einem Ferialjob anzuwenden.Es gilt eine zeitliche Beschränkung von 20 Wochenstunden. Dieser Grenzwert darf zwar in zwei Monaten überschritten werden. Allerdings ist dafür Voraussetzung dass die Grenze von 20 Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt insgesamt wieder eingehalten wird.

Wird dieser Schnitt nicht eingehalten, werden das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag gestrichen und müssen auch für das Jahr zurückgezahlt werden. Dies gilt allerdings wie schon beschrieben nur wenn sich das Kind in Zweitausbildung befindet.

Azubis in Erstausbildung oder Studenten im Erststudium ohne vorherige Berufsausbildung haben keine Einschränkung bei dem Ferialjob und können diesen über 20 Wochenstunden ausüben, ohne den Anspruch auf Kindergeld zu verlieren.




Die Geburt und das Finanzamt …wie man die Geburt finanziell optimal gestaltet

Für die meisten jungen Familien ist die Geburt und die erste Phase der Kindererziehung eine schwere finanzielle Belastung. Der Staat hat ja einige Familienförderungen mit welcher wir uns hier auf unserer Webseite beschäftigen. Aber ausser den bekannten Zuschüssen wird oft vergessen dass es auch möglich ist Ausgaben der Geburt und Kindererziehung steuerlich geltend zu machen. Hier wollen wir einen kurzen Leitfaden geben was das Finanzamt anerkennt und was nicht. Natürlich ersetzt das keinen Steuerberater und die Anerkennung der genannten Ausgaben ist auch ohne Gewähr.

Die Freude über die Geburt ist meist was die jungen Eltern beschäftigt. Es ist eine entscheidende Veränderung im Leben, besonders bei dem Erstgeborenen. So viel Neues und so viel was man beachten muss, so dass die Finanzen oft zu kurz kommen. Viele beantragen zwar das Kindergeld, aber dass es noch viel andere Möglichkeiten gibt das Finanzamt mit an der Geburt und der Erziehung des Kindern zu beteiligen wird dann oft übersehen.

Denn es sind nicht nur die offensichtlichen Belastungen welche durch diese neue Lebenssituation statt finden. es ist oft gepaart mit weniger Einkommen durch das geringere Elterngeld im Verhältnis zum Gehalt, sowie die Ausgaben welche für das Neugeborene statt finden.

Kosten welche durch die Geburt statt finden, und welche man beim Finanzamt am Jahresende mit seinem Einkommensteuerbescheid betend machen kann.

Welche Geburtskosten das Finanzamt anerkennt:

  • Entbindungskosten sind steuerrechtlich Krankheitskosten. Sie können nach Abzug einer einkommensabhängigen „zumutbaren Belastung“ als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
  • Unterbringung im Krankenhaus.
  • Arztkosten
  • Aufwendungen für eine Hebamme
  • Kosten für Arzneimittel wenn sie ärztlich verordnet wurden.
  • Stärkungsmittel, Tees oder Kräuter wen Sie ärztlich verordnet wurden
  • Kilometergeld –  Fahrten ins Krankenhaus, Anfahrt zur Entbindung und Heimfahrt.
  • Kosten für eine Haushaltshilfe zur Unterstützung oder Au Pairs

Diese Kosten abzusetzen kann schon einmal Helfen einen Teil der Geburtskosten vom Finanzamt wieder zu bekommen. Für alle Elternteile die eine sehr gutes Einkommen haben ist es auch wichtig, nicht nur das Kindergeld zu beantragen sondern auch den Kinderfreibetrag. Dieser wird über das Formular „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ direkt beim Finanzamt eingetragen und das Finanzamt berechnet ob dieser Kinderfreibetrag sich über die Höhe des Anspruchs auf Kindergeld bei der Einkommensteuer hinaus ergibt.

Bei zusammen veranlagten Ehepaaren ist die ab 63.500 Euro jährlichem Einkommen und bei Alleinstehenden ab 33.500 Euro der Fall.

 




Kindergeld für Ausländer – die zuständige Familienkasse

Die EU Rechtslage hat es ja ermöglicht, dass nicht nur in Deutschland lebende Personen und Kinder, Kindergeld beziehen und beantragen können. Schon mehrere Postings auf unserer Webseite haben sich in letzter Zeit mit dieser neuen Rechtslage beschäftigt, und haben aktuelle Rechtsprechungen zu diesem Thema erläutert.

Auch die Auswirkungen für die Familienkassen, welche mit der Antragsflut welche ja nicht absehbar war natürlich überfordert waren, waren und sind offensichtlich. So wurde viel über ein langsames Abarbeiten der Kindergeldanträge berichtet und beantragenden Personen hatten sich regelmässig darüber beschwert. Als Folge wurde bei den Familienkassen eine Neuorganisation durchgeführt um dem neuen grossen Ansturm an Anträgen aus dem EU Ausland gerecht zu werden.

Personen welche nun aus dem EU Ausland Kindergeld wurden zu bestimmten Filialen der Familienkassen zugeteilt. Folgend die Zuteilung der grenznahen EU Länder zu den entsprechenden Familienkassen.

Zuständige Familienkassen für die Ausländischen EU Bürger

Zuständige Familienkassen für die Ausländischen EU Bürger

Sollten Sie einen Antrag bezüglich Kindergeld stellen und Nichtdeutscher Staatsbürger sein, wenden Sie sich an die in der Liste entsprechenden Familienkasse.

Hier finden Sie die genauen Daten aller Familienkassen in Deutschland -> Familienkassen Deutschland

Die grössten Wartezeiten sollen so verringert werden und ein zeitnahes Abarbeiten der Anträge soll mit dieser Neuorganisation erreicht werden. Dies sollte auch die Wartezeiten bei den gestellten Anträgen von in Deutschland lebenden Familien wund Antragstellern positiv beeinflussen.




Kindergeld für im EU grenznahem Ausland lebende deutsche Staatsbürger

Ein deutscher Staatsangehöriger, der mit seiner Familie im EU Ausland lebt, dort sozialversichert ist und seinen Lebensmittelpunkt zum Beispiel in Tschechien hat und , hat trotzdem Anspruch auf Deutsches Kindergeld hat der Bundesfinanzhof (BFH; Az. III R 44/12) entschieden.

Voraussetzung ist dass die entsprechende Person einen Zweitwohnsitz in Deutschland behält und diesen auch nutzt.
Im zugrunde liegenden Fall hat ein deutscher Staatsbürger für seine zwei Kinder das Kindergeld eingeklagt. Die Familie bewohnt seit 1977 eine Einliegerwohnung im Hause seiner Eltern in Rheinland-Pfalz. Im Herbst 2005 ist der Vater arbeitslos geworden und wechselte beruflich hack Prag um dort einer Beschäftigung nachzugehen. Auch die beiden Kinder und seine Ehefrau zogen mit in die Tschechische Republik um.
Die ältere Tochter besucht die deutsche Schule in Prag. Als die Familienkasse vom Wohnortwechsel erfuhr, stellte sie die Kindergeldzahlung für die ältere Tochter, die in Prag zur Schule geht ein, und forderte den gezahlten Betrag für die Monate Juli 2006 bis September 2008 in Höhe von 4.158 Euro zurück.

Dies sei allerdings zu Unrecht geschehen, wie das Finanzgericht befand. Denn um Anspruch auf Kindergeld zu haben, reicht es in Deutschland einen Wohnsitz zu haben. EU-Bürger dürfen mehrere Wohnsitze haben. Ist die Aufenthaltsdauer über blosse Besuche hinausgehend, reichen diese unregelmäßige Aufenthalte aus um in den Genuss von deutschem Kindergeld zu kommen.

In dem verhandelten Fall verbringt die Familie jedoch weiterhin die gesamte freie Zeit in ihrer Einliegerwohnung in Deutschland. Der Vater während des Urlaubes und die Kinder während der Schulferien. Die Nutzung der Wohnung geht somit nach den Feststellungen des Finanzgerichts über eine übliche Nutzung als Ferienquartier deutlich hinaus, was zum Kindergeldbezug berechtigt.