Kindergeld für im EU grenznahem Ausland lebende deutsche Staatsbürger

Ein deutscher Staatsangehöriger, der mit seiner Familie im EU Ausland lebt, dort sozialversichert ist und seinen Lebensmittelpunkt zum Beispiel in Tschechien hat und , hat trotzdem Anspruch auf Deutsches Kindergeld hat der Bundesfinanzhof (BFH; Az. III R 44/12) entschieden.

Voraussetzung ist dass die entsprechende Person einen Zweitwohnsitz in Deutschland behält und diesen auch nutzt.
Im zugrunde liegenden Fall hat ein deutscher Staatsbürger für seine zwei Kinder das Kindergeld eingeklagt. Die Familie bewohnt seit 1977 eine Einliegerwohnung im Hause seiner Eltern in Rheinland-Pfalz. Im Herbst 2005 ist der Vater arbeitslos geworden und wechselte beruflich hack Prag um dort einer Beschäftigung nachzugehen. Auch die beiden Kinder und seine Ehefrau zogen mit in die Tschechische Republik um.
Die ältere Tochter besucht die deutsche Schule in Prag. Als die Familienkasse vom Wohnortwechsel erfuhr, stellte sie die Kindergeldzahlung für die ältere Tochter, die in Prag zur Schule geht ein, und forderte den gezahlten Betrag für die Monate Juli 2006 bis September 2008 in Höhe von 4.158 Euro zurück.

Dies sei allerdings zu Unrecht geschehen, wie das Finanzgericht befand. Denn um Anspruch auf Kindergeld zu haben, reicht es in Deutschland einen Wohnsitz zu haben. EU-Bürger dürfen mehrere Wohnsitze haben. Ist die Aufenthaltsdauer über blosse Besuche hinausgehend, reichen diese unregelmäßige Aufenthalte aus um in den Genuss von deutschem Kindergeld zu kommen.

In dem verhandelten Fall verbringt die Familie jedoch weiterhin die gesamte freie Zeit in ihrer Einliegerwohnung in Deutschland. Der Vater während des Urlaubes und die Kinder während der Schulferien. Die Nutzung der Wohnung geht somit nach den Feststellungen des Finanzgerichts über eine übliche Nutzung als Ferienquartier deutlich hinaus, was zum Kindergeldbezug berechtigt.

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