Keine Verlängerung des Berechtigungszeitraums für Kindergeld durch freiwilligen Wehrdienst
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der Berechtigungszeitraum für den Bezug von Kindergeld sich nicht über das 25. Lebensjahr hinaus verlängert, wenn das Kind nach dem 1. Juli 2011 einen freiwilligen Wehrdienst abgeleistet hat.
Eine Verlängerung der Kindergeldes kommt nicht in Betracht, wenn ein freiwilliger Wehrdienst anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes geleistet wird. Denn die allgemeine Wehrpflicht sei zum 1. Juli 2011 ausgesetzt worden und lebe nur bei Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles wieder auf. Somit wird eine absolvierter freiwilliger Wehrdienst nach diesem Datum nicht „anstelle“ des gesetzlichen Wehrdienstes geleistet sondern ist als eine freiwillige Arbeite oder Ausbildungsperiode zu betrachten, welche den Bezug des Kindergeldes über das 25 Lebensjahr des Kindes nicht rechtfertigt.
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- Freiwilliger Wehrdienst und Kindergeld ist Beitrag Nr. 64
- Autor:
- wp_admin am 19. März 2015 um 21:18
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